Allgemeine Entsorgungsbedingungen der Heinrich Nagel GmbH & Co. KG

§ 1 Vertragsgegenstand
Die Heinrich Nagel GmbH & Co. KG übernimmt mit sofortiger Wirkung die Entsorgung der im Bereich des Entsorgungskunden anfallenden Fraktionen und ihre gesetzeskonforme Verwertung nach Maßgabe dieses Vertrages.  Vertragsgegenstand sind ausschließlich diejenigen Fraktionen, die auf der Vorderseite näher bezeichnet werden. Andere als diese bezeichneten Stoffe (Fremdstoffe wie z.B. Verpackungsmaterial) dürfen nicht in die Behälter verfüllt werden. Es dürfen ferner keine tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und/ oder 2 im Sinne der Verordnung (EU) 1069/2009 in die Behälter gelangen. Der Entsorgungskunde ist für die Deklaration der an Heinrich Nagel übergebenen Fraktionen allein verantwortlich. Heinrich Nagel kann von ihm eine schriftliche Bestätigung und/oder veterinäramtliche Bestätigung dazu verlangen. Erfolgt eine Vermischung der vereinbarten Entsorgungsfraktionen mit Fremdstoffen und/ oder tierischen Nebenprodukten anderer Kategorien, ist Heinrich Nagel berechtigt, den gesamten betroffenen Behälterinhalt unschädlich beseitigen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Entsorgungskunde gegen Kostennachweis. Heinrich Nagel ist auch berechtigt, die Annahme von Fraktionen, die nach ihrer Beschaffenheit nicht der umseitigen Vereinbarung entsprechen, zu verweigern. Schäden die aus einer nicht offensichtlichen Fehldeklaration entstehen, trägt der Entsorgungskunde.

§ 2 Aufstellen und Abholen der Behälter
Heinrich Nagel stellt dem Entsorgungskunden geeignete Behälter zur Sammlung der Fraktionen zur Verfügung. Diese Behälter bleiben im Eigentum von Heinrich Nagel und werden mietweise zur Verfügung gestellt. Der Entsorgungskunde hat für die Aufstellung des Behälters einen ebenerdigen stets zugänglichen Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegt es, den Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln und zu sichern. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum) oder sind besondere behördliche Anordnungen zu beachten, so hat dies der Entsorgungskunde in eigener Verantwortung sicherzustellen. Er ist auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht (z.B. Beleuchtung während der Dunkelheit) verantwortlich. Der Entsorgungskunde haftet für Schäden am Behälter oder bei Verlust desselben. Erforderliche Umladungen gehen zu Lasten des Entsorgungskunden.
Im Falle der Beendigung dieses Vertrages ist Heinrich Nagel berechtigt, den Behälter unverzüglich abzuholen.

§ 3 Übernahme Entsorgungsgut
Mit der Übernahme der Fraktionen gehen sie in das Eigentum von Heinrich Nagel über, mit Ausnahme der Bestandteile, die nicht der vereinbarten Fraktion entsprechen. Die Entsorgungspflicht Heinrich Nagels  ruht, solange die Beseitigung/ Verwertung aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Streik, Demonstrationen usw.) nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Diesen Gründen steht es gleich, wenn bei Abschluss dieses Vertrages vorkommende bzw. vorausgesetzte Entsorgungsmöglichkeiten in Zukunft nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Solange die Pflicht zur Übernahme der Fraktionen ruht, ist der Entsorgungskunde berechtigt, die Fraktionen auf eigene Kosten unter Verwendung der ihm überlassenen Behälter durch Dritte beseitigen oder verwerten zu lassen. Ist das Leistungshindernis innerhalb von drei Monaten seit Anzeige nicht ausgeräumt, sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Schadenersatz- oder Ausgleichsansprüche sind ausgeschlossen. Heinrich Nagel ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken. Der Anspruch des Entsorgungskunden ist nicht übertragbar.
Die durch Heinrich Nagel übernommenen Leistungspflichten entbinden den Entsorgungskunden nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu beseitigenden bzw. zu verwertenden Fraktionen.Alle Maßnahmen, die Heinrich Nagel neben der eigentlichen Entsorgungsleistung trifft (z.B. Probe, Analyse usw.) dienen ausschließlich der Erfüllung der Heinrich Nagel obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten. Rechtsansprüche des Entsorgungskunden oder Dritter begründen sie auch bei dauerhafter Praxis nicht. Die Übernahme des Entsorgungsgutes dokumentiert Heinrich Nagel nachvollziehbar und gesetzeskonform. Die Nachweisführung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit Kundenbestätigung oder Fahrerbestätigung und kann dem Entsorgungskunden für eigene Nachweiszwecke zugänglich gemacht werden.

§ 4 Termine
Die Behälter werden, wie umseitig vereinbart, entleert oder ausgetauscht. Bei Nichteinhaltung der Termine durch Heinrich Nagel gilt folgendes: Falls die Verzögerung nicht von Heinrich Nagel zu vertreten ist, bleibt der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten bestehen, soweit nicht die Regelung gem. Nr. 3 eingreift.
Bei einer von Heinrich Nagel zu vertretenden Verzögerung hat der Entsorgungskunde das Recht, Heinrich Nagel eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Vertrag zu kündigen. Alle weitergehenden Ansprüche des Entsorgungskunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung der Termine durch Heinrich Nagel ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.

§ 5 Preise und Zahlung
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist umseitig ein Preis mit einem vorgestellten Minuszeichen versehen, so bezeichnet dies die Vergütung, die Heinrich Nagel dem Entsorgungskunden für das Entsorgungsgut zahlt. Solche Vergütungen werden vorrangig im Wege der Verrechnung mit zu zahlenden Entsorgungsentgelten gewährt. Der Entsorgungskunde erklärt sich insoweit mit dem umsatzsteuerlichen Gutschriftverfahren einverstanden und bestätigt, dass er vorsteuer-abzugsberechtigt ist, sofern und solange er Heinrich Nagel nicht schriftlich etwas anderes mitteilt. Die Preise beinhalten lediglich die umseitig bezeichneten Leistungen Heinrich Nagels. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben sind oder durch den Entsorgungskunden veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden. Der vereinbarte Leistungsturnus ist beiderseits bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen Heinrich Nagel Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Soweit der Auftraggeber sich vorzeitig unberechtigt von dem Vertrag lösen möchte, ist er pauschal in Höhe von 30 % des Jahresumsatzes pro Jahr der vorzeitigen Vertragsauflösung zum Schadensersatz verpflichtet. Die Berechnung der Restlaufzeit erfolgt dabei tagesgenau. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt jeder Vertragspartei unbenommen. Ab der 2. Mahnung ist Heinrich Nagel berechtigt Mahnkosten je Mahnung in Höhe von 8.– € zu berechnen. Bei Zahlungen mittels Lastschrift ist der Entsorgungskunde verpflichtet, ein verbindliches Lastschriftmandat zu erteilen.  Heinrich Nagel ist berechtigt, dem Entsorgungskunden die Vorabinformation („Pre-Notification“) mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden.

§ 6 Vergütungsanpassung
Erhöhen sich die der Kalkulation der Entsorgungspreise zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den genannten Bedingungen anzupassen.
Diese Änderung ist von Heinrich Nagel schriftlich gegenüber dem Entsorgungskunden geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann der Entsorgungskunde binnen zwei Wochen nach Zugang widersprechen. Unterlässt er den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen als vereinbart, und zwar mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Beträgt die Preisänderung nicht mehr als 10 %, ist ein Widerspruchsrecht ausgeschlossen.
Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist Heinrich Nagel berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Kündigungsfrist von einem weiteren Monat zu kündigen. Bis zum Vertragsende gilt die Preisanpassung im Umfang der vom Widerspruchsrechts nicht erfassten Höhe. Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrages gleich welcher Art stehen dem Entsorgungskunde nach erfolgter Kündigung Heinrich Nagels nicht zu.Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist Heinrich Nagel berechtigt, bei Steigerungen von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge Gesetzesänderungen oder auch behördlicher Anordnungen die Vergütung durch den von ihr aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen.

§ 7 Selbsterklärung (ISCC-EU, Richtlinie 2009/28/EG)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Fraktionen: Alt- und Frittierfette (UCO). Selbsterklärung für Altspeisefette und -öle für die Biokraftstoffproduktion im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG unter ISCC EU.
Die Angaben dienen der Anerkennung als nachhaltigen Abfallstoff nach der Richtlinie 2009/28/EG (RED) des europäischen Parlaments und der Rates nach dem Zertifizierungssystem ISCC-EU (International Sustainability & Carbon Certification).
Durch die Unterschrift erklärt der Unterzeichner der Selbsterklärung, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die Lieferung besteht ausschließlich aus Altspeisefetten und -ölen (UCO) und ist nicht mit Frischöl vermischt.
a) Ursprungsmaterialien des UCO sind ausschließlich pflanzliche Fette und Öle. Pflanzliche Öle, welche für das Frittieren oder Braten von Fleisch verwendet wurden und daher durch tierische Stoffe verunreinigt sind, werden nicht als tierische Fette eingeordnet.
b) Ursprungsmaterial  des  UCO  ist  ganz  oder  teilweise  tierisches  Fett  oder  Öl (z.B. Schmalz, Butter, Talg).
Aufzeichnungen über ausgelieferte Mengen sind vorhanden.
Geltendes nationales Recht bezüglich der Abfallvermeidung und Management (z.B. Transport, Überwachung etc.) wird eingehalten.
Hinweis: Mit dieser Selbsterklärung bestätigt der Unterzeichner, dass Auditoren von Zertifizierungsstellen, Mitarbeiter von Zertifizierungssystemen und Prüfer von nationalen Behörden (BLE) die Einhaltung der Anforderungen in dieser Selbsterklärung überprüfen dürfen. Die Anforderungen und weitere Informationen gemäß ISCC können unter www.iscc-system.org eingesehen werden. Die Selbsterklärung als solche bzw. als Bestandteil des Vertrages über die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffen hat eine Gültigkeit von maximal einem Jahr ab Ausstellungsdatum.
Falls die Abfälle und Reststoffe aufgrund von Verunreinigungen als Material der Kategorie 3 gemäß Verordnung (EG) 1069/2009 deklariert werden, werden die Vorschriften für Kennzeichnung und Transport inklusive der Handelspapiere erfüllt. Anwendbare Vorschriften zur Kennzeichnung und Transport, inklusive der Handelsdokumente werden eingehalten. Wenn Veterinärbescheinigungen vorliegen, werden diese zusammen mit den Handelsdokumenten aufbewahrt.

§ 8 Haftung
Sollte Heinrich Nagel aus welchem Grund auch immer, zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich die Haftung der Höhe nach auf den dreifachen Preis einer vertraglichen Regelleistung im längsten umseitig vereinbarten Entsorgungsturnus. Alle weiteren Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden Heinrich Nagels beruhen. Heinrich Nagel haftet nicht für Beschädigungen oder Verunreinigungen am Eigentum des Entsorgungskunden, die durch überfüllte oder verunreinigte Behälter beim Austausch und Abtransport verursacht werden.Der Entsorgungskunde haftet Heinrich Nagel gegenüber für Schäden, die durch die Nichtanzeige eines Inhaberwechsels in der zu entsorgenden Betriebsstätte verursacht werden.

§ 9 Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung Heinrich Nagels.

§ 10 Vertragslaufzeit, Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals kündbar, erstmalig jedoch nach zwei Jahren ab vereinbartem Entsorgungsbeginn. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht der außerordentlichen – auch fristlosen – Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt.

§ 11 Datenschutz, Datenverarbeitung
Der Entsorgungskunde berechtigt Heinrich Nagel zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken, sowie zur Auftragsdatenverarbeitung. Heinrich Nagel verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die gültigen Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.

§ 12 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Fall in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das Gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, der Geschäftssitz Heinrich Nagels in Neumünster vereinbart.

Stand: März 2016